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SATZUNG DER RUMÄNISCH-DEUTSCHE KULTURGESELLSCHAFT KLAUSENBURG

 

KAP. 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.1 – Der juristische Status

Der Verein ist eine rumänische juristische Person privaten Rechts, er ist gemeinnützig tätig, verfolgt keine kommerziellen oder profitorientierten Zwecke und unterliegt der rumänischen Gerichtsbarkeit und der eigenen Satzung.

Art. 2 – Name des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet: Rumänisch-Deutsche Kulturgesellschaft
(2) Die Gesellschaft wird im Weiteren „Verein“ genannt.

Art. 3 – Sitz des Vereins

1) Der Verein hat seinen Hauptsitz in Cluj-Napoca/Klausenburg, Str. Mihail Kogalniceanu Nr. 1.
(2) Es besteht die Möglichkeit der Filialengründung im In- und Ausland. Die Gründung von Zweigstellen, deren Satzung, Tätigkeit und Kontakt zur Hauptsniederlassung unterliegt den Beschlüssen der Hauptversammlung.
(3) Der Verein kann in jeder Ortschaft des Landes, in der er tätig zu werden gedenkt, Vertretungen errichten. Das Entscheidungsrecht diesbezüglich gehört dem Vereinsvorstand.

Art. 4 – Lebensdauer des Vereins

Der Verein nimmt für unbegrenzte Zeit seine Arbeit auf und funktioniert nach seiner Eintragung als juristische Person.


KAP. 2 – ZIELSETZUNGEN DES VEREINS

Art. 5 – Zweckbestimmung

Der Verein bezweckt, durch den materiellen und geistigen Einsatz seiner Mitglieder die Förderung der deutschen Sprache und Kultur in Cluj-Napoca und die Ausweitung des Kulturaustausches sowie der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Rumänien und Deutschland.

Art. 6 – Zielsetzungen

(1) Der Verein erarbeitet Projekte zum festgelegten Ziel. Die Tätigkeit des Vereins wird in Departaments und Programme strukturiert.
(2) Der Verein beabsichtigt die Ausübung folgender Tätigkeiten:
a) wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeiten, im Rahmen der rumänisch-deutschen Zusammenarbeit
b) Ausarbeitung neuer Formen dieser Zusammenarbeit.
c) Unterstützung der Klausenburger Behörden hinsichtlich der rumänisch-deutschen Zusammenarbeit.
d) Verbreitung der deutschen Sprache und Kultur.
e) gemeinsame Tätigkeiten zur gegenseitigen Bekanntschaft.
f) Überwachung und Inventur aller Überstetzungen ins Deutsche und aus dem Deutschen.
g) Ermöglichung des Erlernens der deutschen Sprache und Unterstützung zur Weiterbildung der Deutschlehrer.
h) Kultur- und Informationstätigkeiten zur Intensivierung der Kontakte zwischen Rumänien und Deutschland


KAP. 3 – DIE MATERIELLE BASIS DES VEREINS

Art. 7 – Finanzquellen
(1) Das aktive Vermögen des Vereins ist 59.716.000 Lei, laut der letzten angenommenen Bilanz.
(2) Die Finanzierungsquellen des Vereins sind:

a) Mitgliederbeiträge
b) Zinsen
c) Spende aus dem In- und Ausland

d) Legate

e) Sponsorengelder
f) Subventionen
g) Andere Finanzquellen (eigene Finanzierung, Beteiligungen).

Art. 8 – Entscheidungsrecht über die Finanzmittel
(1) Sämtliche Sach- und Finanzmittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
(2) Der Verein haftet ausschließlich für die satzungsgemäße und den Absichten des Geldgebers entsprechende Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel.
(3) Finanzielle und materielle Zuwendungen ohne genaue Zweckbestimmung seitens des Geldgebers unterliegen der Entscheidung des Vorstands des Vereins über die ausschließlich satzungsgemäße Verwendung.

 

KAP. 4 – DIE MITGLIEDSCHAFT DES VEREINS

Art. 9 – Gründungsmitglieder
Der Verein wurde von 62 Mitgliedern gegründet. Diese werden Gründungsmitglieder genannt.

Art. 10 – Die Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Rumänisch-deutschen Kulturgesellschaft kann jede natürliche Person werden, die der Zielsetzung des Vereins zustimmt; die sich dazu verpflichtet, die Bestimmung der vorliegenden Satzung einzuhalten; die zwecks Verwirklichung der Ziele des Vereins tätig werden möchte; die die Tätigkeit des Vereins moralisch und finanziell zu unterstützen gedenkt.
(2) Die Mitgliedschaft ist persönlich unveräußerlich.

Art. 11 – Ehrenmitglieder
(1) Die Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung gewählt werden. Sie sind bedeutende Persönlichkeiten des gesellschaftlich-kulturellen Lebens, die ihren besonderen Beitrag zur Entwicklung rumänisch-deutscher Beziehungen geleistet haben.
(2) Die Hauptsversammlung entscheidet über die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“.

Art. 12 – Evidenz der Mitgliedschaft
Die Evidenz über die Mitgliedschaft des Vereins ist Aufgabe des Generalsekretärs. Sie muss periodisch oder aber zumindest jährlich einmal vor der Tagung der Hauptversammlung aktualisiert werden.

Art. 13 – Aufnahme in den Verein
(1) Die Mitgliedschaft im Verein muss von jeder natürlichen Person beim Präsidenten des Vereins schriftlich beantragt werden.
(2) Der Beitrittsantrag wird bei der folgenden Sitzung des Vorstands geprüft und entschieden.
(3) Gegen den Beschluss des Vorstands kann die betroffene Person oder jedes Vereinsmitglied Einspruch erheben. Der Einspruch wird bei der ersten Tagung der Hauptversammlung zur Diskussion gestellt. Der Beschluss der Hauptversammlung ist nicht weiter anfechtbar.

Art. 14 – Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aufgehoben.
(2) Zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des Vereins, sie müssen aber allen ihren Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedszeit nachkommen.

Art. 15 – Rücktritt
(1) Die schriftliche Rücktrittserklärung muss dem Präsidenten des Vereins drei Monate vor dem Austritt vorgelegt werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist mit dem Datum, das in der Rücktrittserklärung angegeben ist, beendet. Falls ein solcher Vermerk fehlt, wird sie mit der nächsten Vorstandssitzung aufgehoben, wenn der Vorstand den Rücktritt zur Kenntnis nimmt.

Art. 16 – Ausschluss
Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei:

a) satzungswidriger Tätigkeit;
b) grober Verletzung der Satzungsvorschriften, wenn dadurch Verluste des Vereins produziert wurden;
c) zweijährigem Rückstand der Beitragszahlungen.

Art. 17 – Das Ausschlussverfahren
(1) Das Ausschlussverfahren wird von dem Präsidenten des Vereins eingeleitet.
(2) Der Vorstand unterbreitet den Ausschlussvorschlag der Hauptversammlung.
(3) Die Hauptversammlung beschließt den Ausschluss bei der ersten Tagung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 18 – Ausschluss von Gründungsmitgliedern
Der Ausschluss von Gründungsmitgliedern erfolgt bei absoluter Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Vereins.


KAP. 5 – ORGANISATION, FÜHRUNG, VERWALTUNG UND KONTROLLE DES VEREINS

Art. 19 – Die Führungsorgane des Vereins
(1) Die Führungs-, Verwaltungs- und Kontrollorgane des Vereins sind: die Hauptversammlung, der Vorstand und die Kontrollkommission.
(2) Die Tätigkeit des Vereins wird in Departements und Programme eingeteilt. Diese werden von Departementsdirektoren und Abteilungsleitern geleitet. Diese bilden einen Ausschuss mit konsultativer Rolle unter der Leitung des Generalsekretärs des Vereins.
(3) Zur Ausübung und Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Verein Fachpersonal mit Arbeitsvertrag oder Dienstleistungsvertrag einstellen.

§ 1 DIE HAUPTVERSAMMLUNG

Art. 20 – Zusammensetzung und Wirken der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und ist deren höchste Führungsebene.
(2) Von der Hauptsversammlung sind jene Mitglieder ausgeschlossen, die ihren Zahlungsbeitrag versäumt oder ihre Absicht erklärt haben, aus dem Verein auszutreten.

Art. 21 – Das Stimmrecht in der Hauptversammlung
(1) Durch die Mitgliedschaft im Verein wird auch das Stimmrecht erworben.
(2) Die Stimme kann auch brieflich oder durch eine Vollmachtserklärung abgegeben werden. Der Bevollmächtigte muss Vereinsmitglied sein.


Art. 22 – Befugnisse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Die Abnahme des Jahresberichtes des Vereinsvorstandes
b) Die Überprüfung und Abnahme der Jahresrechnung der Vereinsbuchführung (Buchungskonto).
c) Abnahme der Jahresrechnung des Vorstandes.
d) Besprechung und Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Vereinsbudgets für das laufende Jahr.
e) Wahl und Absetzung des Vereinspräsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der Kontrollkommission.
f) Festlegung der Kompetenzbereiche des Präsidenten, des Vorstands, der Zensoren und deren Entlohnung.
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß der vorliegenden Satzung.
h) Festlegung der Beiträge und Leistungen der Mitglieder.
i) Das Recht, gegen Mitglieder des Vorstands und Zensoren bei Verletzung des Vereinsrechtes, rechtliche Schritte einzuleiten, sowie die Ernennung eines Handlungsbevollmächtigten.
j) Genehmigung und Änderung der Satzung.

k) Gründung von Filialen des Vereins.
l) Die Verlegung des Hauptsitzes des Vereins.

m) Die Auflösung des Vereins.

Art. 23 – Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung tagt sooft es nötig ist, aber mindestens einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ende des Finanzjahres.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten des Vereins aus eigener Initiative, auf Wunsch von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder aufgrund der Forderung von mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins.
(3) Die Einberufung einer Hauptversammlung geschieht durch alle verfügbaren Mittel mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin. Es werden Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitgeteilt. Die Mitglieder können bis zum 5. Tag vor der Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen.
(4) Der Verein kann mit klarem Einverständnis aller Mitglieder auch ohne Einhaltung von Einberufungsformalitäten tagen.

Art. 24 – Das Quorum
(1) Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn beim ersten Tagungstermin die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Andernfalls wird die Sitzung auf einen zweiten, gleichfalls bei der Einberufung festgelegten Termin verschoben. Die Tagung am zweiten Termin findet statt und entscheidet über die Punkte der Tagesordnung unabhängig von der zahl der Teilnehmer.


Art. 25 – Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) Entscheidungen der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, außer im unter Art. 22 Punkte i) – m) genannten Fällen, wo die absolute Mehrheit der Mitgliederstimmen erforderlich ist, bzw. in jenen Fällen, wo die Satzung eine andere Mehrheit vorsieht.
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung, die als satzungs-, gründungsurkunden- oder gesetzwidrig empfunden werden, oder die von Vereinsmitgliedern verletzt werden, können innerhalb von 15 Tagen von jedem angefochten werden, der bei der Sitzung abwesend war oder gegen den Beschluss gestimmt hat und dies zu protokollieren verlangt hat.

Art. 26 – Verlauf der Hauptversammlung
(1) Die Sitzung der Hauptversammlung wird von einem Ausschuss geleitet; dieser besteht aus dem Präsidenten des Vereins und zwei durch offene Abstimmung unter den Anwesenden gewählten Mitgliedern, von denen der eine zum Schriftführer ernannt wird.
(2) Die Tagesordnung wird durch offene Abstimmung bestätigt. Neue Vorschläge bezüglich der Tagesordnung werden nur bei offener Abstimmung der Versammlung berücksichtigt.
(3) Die Reihenfolge der Wortmeldung wird vor der Besprechung des jeweiligen Punktes der Tagesordnung festgelegt.
(4) Die Tagungssprachen sind Rumänisch und/oder Deutsch.
(5) Der Protokollführer verfasst das Protokoll in rumänischer Sprache. Dieses enthält:
a) die Ordnungszahl und das Datum des Protokolls;
b) Ort und Zeit der Tagung;
c) Die Zahl der anwesenden Mitglieder;
d) Die Zusammensetzung des Ausschusses;
e) Die Tagesordnung;
f) Die Kurzfassung der Diskussionen;
g) Die Wortmeldungen, deren Protokollierung verlangt wurde;
h) Die Beschlüsse, das Stimmverfahren und sein Resultat.
(6) Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Ausschusses unterzeichnet und ins Protokollregister aufgenommen.

 

§ 2 DER VORSTAND DES VEREINS

Art. 27 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das gemeinschaftliche Führungs- und Kontrollorgan des Vereins.
(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands müssen rumänische Staatsbürger sein.


Art. 28 – Zahl der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten des Vereins und 4-10 Vorstandsmitgliedern, Mitglieder im Verein. Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder ist 5
(2) Der Präsident des Vereins und die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung durch geheime Abstimmung für ein dreijähriges Mandat gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 29 – Inkompatibilität
(1) Zu Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern der Kontrollkommission können keine Ehepartner oder Verwandte bis inkl. 4. Grades gewählt werden.
(2) Personen, die laut Gesetz ungeeignet sind oder wegen Unterschlagung, Veruntreuung, Vertrauensbruch, Fälschung, Betrug, Falschaussage, Bestechung oder Wirtschaftskriminalität rechtskräftig verurteilt sind, dürfen nicht das Amt eines Vorstandsmitglieds, Mitglied der Kontrollkommission, Direktors oder Vertreters des Vereins ausüben.
(3) Personen, deren Ernennung oder Wahl in Widerspruch zu den obigen Paragraphen steht, verlieren ihre amtsspezifischen Rechte.

Art. 30 – Verlust des Amtes
Ein Vorstandsmitglied wird seines Amtes enthoben:

a) durch Abdanken;
b) durch dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben von dem trimestrialen Sitzungen des Vorstands ohne ernannte Vertretung;
c) wenn die Hauptversammlung gegen ihn gerichtlich vorzugehen beschließt;
d) durch Mandatsentzug durch die Hauptversammlung;

e) nach Ablauf seines Mandats.

Art. 31 – Pflichten der Vorstandsmitglieder
(1) Die Pflichten und die Verantwortung der Vorstandsmitglieder sind durch satzungsmäßige Bestimmungen geregelt.
(2) Vorstandsmitglieder tragen gemeinschaftlich die Verantwortung für:
a) die gesetzmäßige Führung der gesetzlich und satzungsgemäß vorgeschriebenen Register;
b) die genaue Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
c) die ordnungsgemäße Erfüllung der durch das Gesetz, durch die Satzung und durch die Vereinsgründungsurkunde vorgeschriebenen Pflichten.
(3) Vorstandsmitglieder haften gemeinschaftlich für die Vergehen ihrer unmittelbaren Vorgänger, wenn sie von deren Vergehen Kenntnis haben und der Kontrollkommission keine Meldung erstatten.
(4) Wenn ein Vorstandsmitglied einer Tätigkeit des Vereins direkt oder indirekt entgegengesetzte Interessen hat, muss er die übrigen Vorstandsmitglieder darüber in Kenntnis setzen und sich an keiner der weiteren die Operation betreffenden Beschlüsse beteiligen.
(5) Dieselbe Verpflichtung hat das Vorstandsmitglied auch, wenn sein Ehepartner oder seine Verwandte bis inkl. 4. Grades an der besagten Tätigkeit interessiert sind.
(6) Vorstandsmitglieder, die ihrer Pflicht entsprechend Punkt (4) und (5) nicht nachkommen, haften für die dem Verein verursachten Schäden.

Art. 32 – Befugnisse der Vorstandsmitglieder
(1) Die Zuständigkeitsbereiche des Vorstands sind:
a) Gewährleistung einer optimalen Führung und Verwaltung des Vereins;
b) Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
c) Beschluss der Vorgehensweise und Überwachung ihrer praktischen Durchführung
d) Wahl des Vizepräsidenten und des Generalsekretärs des Vereins;
e) Entscheidung über den Rahmen der Tätigkeit des Vereins in Departements und Programmen sowie die Ernennung der mit der Aufsicht befugten Vorstandsmitglieder;
f) Gewährleistung der bei der Gründung festgelegten Zweckbestimmungen entsprechenden Tätigkeit des Vereins.
g) Entscheidung über Organisation, Arbeitsbereiche und Entlohnung des Vereinspersonals.
h) Genehmigung der Anstellung der Direktoren und Abteilungsleiter;
i) Bestimmung der Hausordnung;
j) Bestimmung der Rechte und Pflichten der Angestellten.
k) Beurteilung der Beschwerden der Angestellten gegen die Beschlüsse des Generalsekretärs und der Direktoren.
l) Annahme der Spenden und Legate für den Verein.
m) Genehmigung der Abschlüsse von Verträgen und all jenen Verpflichtungen des Vereins, die die Kompetenz des Präsidenten überschreiten und nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen.
n) Beschluss der Eröffnung von Zweigstellen und Vertretungsbüros des Vereins.
o) Unterbringt der Hauptversammlung die materiellen und finanziellen Pflichten der Vereinsmitglieder.
p) Genehmigung des Tätigkeitsbereichs, der Bilanzen und Abnahme der Jahresrechnung des Vorjahres und Unterbreitung zur Kenntnisnahme durch die Hauptversammlung spätestens drei Monate nach Ende des Finanzjahres zur Genehmigung.
q) Genehmigung und Unterbreitung des Programms und des Budgets der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres zur Genehmigung durch die Hauptversammlung.
r) Lösung aller von der Hauptversammlung angesprochenen Probleme.
(2) Die schriftlichen Vorschläge und Beschlüsse, die ohne Beratung angenommen wurden, haben Beschlusscharakter, wenn sie von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben wurden.
(3) Der Vorstand ist befugt, jeden der Satzung nicht widersprechenden Beschluss zu fassen, der die Verwirklichung der Ziele und Beschlüsse des Vereins gewährleistet.
(4) Die Ausführung der Tätigkeiten des Vereins kann einem oder mehreren Direktoren anvertraut werden, die Angestellte des Vereins sein können.

Art. 33 – Der Umgang des Vorstands mit den Beschlüssen
(1) Der Vorstand ist befugt, Beschlüsse zu fassen und zu bekräftigen.
(2) Nicht legale, satzungswidrige Beschlüsse des Vorstands können auf Wunsch von jedwelchem Vereinsmitglied durch die Hauptversammlung annulliert werden.
(3) Die schriftlichen Unterlagen des Vorstands können nicht durch einzelne Vereinsmitglieder gerichtlich angefochten werden. Diese Befugnis obliegt der Hauptversammlung in den Grenzen der vorliegenden Satzung.

Art. 34 – Sitzungen des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt jeden dritten Monat zu einer ordentlichen Sitzung im Vereinssitz zusammen und bei Bedarf zu außerordentlichen Sitzungen, einberufen durch den Präsidenten oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
(2) In diesen Sitzungen werden durch den Generalsekretär, die Abteilungsleitern und den Projektleitern Tätigkeitsberichte vorgelegt.
(3) Den Vorsitz der Vorstandssitzungen führt der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident.
(4) Damit die Sitzungen beschlusskräftig sind, muss wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sein.

(5) Alle Stimmen wiegen gleich schwer.
(6) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.
(7) Die Sitzungen verlaufen in rumänischer und/oder deutscher Sprache.
(8) Ein Vorstandsmitglied verfasst das Protokoll in rumänischer Sprache. In diesem wird vermerkt:

a) die Aktennummer des Protokolls,

b) Ort und Datum der Sitzung,

c) Die anwesenden Vorstandsmitglieder,

d) Die Tagesordnung,

e) Die Kurzfassung der Debatten,
f) Die Wortmeldungen jener Vorstandsmitglieder, die das Festhalten ihrer Meinung gefordert haben,
g) Die gefassten Beschlüsse und die Resultate der Abstimmungen.
(9) Das Protokoll wird im Sitzungsregister des Vorstands verzeichnet und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Jedes Vorstandsmitglied kann auf eigene Kosten eine vom Vorstandpräsidenten beglaubigte Kopie oder Übersetzung des Sitzungsprotokolls fordern.

Art. 35 – Die Verantwortung der von der Sitzung abwesenden Vorstandsmitglieder
Das bei der Sitzung nicht persönlich anwesende Vorstandsmitglied haftet für die in seiner Abwesenheit gefällten Beschlüsse, wenn er seine Position nicht innerhalb eines Monats im Sitzungsverzeichnis des Vorstands vermerkt und die Kontrollkommission darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

Art. 36 – Die Teilnahme der Kontrollkommission
(1) An den Vorstandssitzungen beteiligt sich auch die Kontrollkommission.
(2) Sie hat kein Stimmrecht und kann auch keine Kontrolle über die Beschlüsse ausüben. Sie kann lediglich zu den anstehenden Themen befragt werden.
(3) Die Teilnahme der Zensoren an den Sitzungen des Vorstands schließt ihr Recht und ihre Pflicht auf die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit des Vorstands nicht aus.

 

§ 3 DER PRÄSIDENT DES VEREINS

Art. 37 – Vertretung des Vereins
(1) Der Präsident verkörpert den Verein gegenüber natürlichen und juristischen Personen und der Gerichtsbarkeit.
(2) Der Präsident kann zur Ausübung seiner Funktionen auch andere Personen bevollmächtigen. Die Vollmacht wird den Zweck, die Dauer und die Grenzen der Bevollmächtigung beinhalten. Der Präsident und der Bevollmächtigte haften gleichermaßen für etwaige Schäden.
(3) Bei Abwesenheit oder Indisposition des Präsidenten wird seine Funktion durch den Vizepräsidenten oder durch eines vom Vorstand ernannten Vorstandsmitglied übernommen.
(4) Der Präsident des Vereins muss rumänischer Staatsbürger sein.

Art. 38 – Befugnisse des Präsidenten
(1) Der Präsident hat folgende Befugnisse:
a) Er beruft die Vorstandssitzungen ein und schlägt die Tagesordnung vor.
b) Er führt den Vorsitz der Vorstandssitzungen und sichert deren guten Verlauf.
c) Er haftet persönlich für die satzungs- und gesetzmäßige Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes.
d) Wenn der Vorstand aus irgendeinem Grund seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist es die Aufgabe des Präsidenten, sofort die Hauptversammlung einzuberufen.
e) Er unterbreitet den Vorschlag zur satzungsgemäßen Aufnahme oder zum Ausschluß von Mitgliedern.
f) Er empfängt die Rücktrittserklärungen von Mitgliedern und informiert den Vorstand.
(2) Der Präsident darf nicht ohne Genehmigung des Vorstands Verträge abschließen, durch die der Verein in den Besitz von Gütern oder Immobilien kommt, die auf Dauer vom Präsidenten genutzt werden sollen, oder deren Preis ein Zehntel des bei der letzten Hauptversammlung dargelegten Gesamtvermögens des Vereins übersteigt.
(3) Bei einem Kaufpreis der höher ist als ein Viertel des Gesamtkapitals des Vereins, ist zum Abschließen des Vertrags die Abstimmung in der Hauptversammlung notwendig.


§ 4 DER GENERALSEKRETÄR DES VEREINS

Art. 39 – Befugnisse des Generalsekretärs
Der Generalsekretär hat folgende Befugnisse:
a) Er ist verantwortlich für die gesamte Tätigkeit des Vereins.
b) Er stellt die Angestellten des Vereins ein und beurlaubt sie.
c) Er legt die Rechte und Pflichten der Angestellten fest und überwacht deren Einhaltung.
d) Er setzt den Vorstand über alle Abweichungen in der Ausführung der Pflichten in Kenntnis.
e) Er legt dem Vorstand Trimesterberichte über die Tätigkeit des Vereins sowie über deren Resultate und Effizienz vor. Er präsentiert der Hauptversammlung den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins, die Bilanz und die Jahresrechnung der Vereinsbuchführung (Buchungskonto). Des Weiteren stellt der Generalsekretär des Vereins zur Genehmigung und Unterbreitung des Programms und des Budgets der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres zur Genehmigung durch die Hauptversammlung vor.
f) Informiert den Vorstand des Vereins in trimestriellen Berichten über alle Tätigkeiten, deren Resultate und Erfolg.

§ 5 DIE KONTROLLKOMMISSION

Art. 40 – Die Kontrollkommission
(1) Die Kontrolle des Finanzverkehrs des Vereins wird durch eine zweiköpfige Kontrollkommission durchgeführt, deren Mitglieder den Titel „Zensoren“ tragen.
(2) Das Mandat der Zensoren dauert 2 Jahre.
(3) Die Zensoren müssen außer dem Buchhalterzensor Vereinsmitglied sein, wenigstens einer unter ihnen muss staatlich geprüfter und anerkannter Buchhalter sein.
(4) Die Zensoren müssen ihr Mandat persönlich ausführen.
(5) Die Erstellung des Jahresberichtes an die Hauptversammlung muss gemeinsam geschehen, ansonsten arbeiten die Zensoren selbstständig.
(6) Über Beratung und Beschlüsse der Zensoren wird ein eigenständiges Register geführt.

Art. 41 – Befugnisse der Zensoren
Zensoren haben folgende Befugnisse:
a) Überwachung des Finanzverkehrs des Vereinsbesitzes.
b) Durchführung monatlicher und außerordentlicher unangemeldeter Inspektionen der Finanzen.
c) Überprüfung der Existenz und der Führung der Register des Vereins.
d) Einberufung der Hauptversammlung, wenn der Präsident oder der Generalsekretär das versäumt haben. Beteiligung an der Hauptversammlung mit Mitbestimmungsrecht zu den Punkten der Tagesordnung. Beobachtung der Einhaltung gesetzlicher und satzungsspezifischer Bestimmungen durch den Vorstand und die Verwirklichung der Beschlüsse der Hauptversammlung.


KAP. 6 DIE TÄTIGKEIT DES VEREINS

Art. 42 – Das Finanzjahr
Das Finanzjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 43 – Die Angestellten des Vereins
(1) Der Präsident, die Vorstandsmitglieder und Zensoren des Vereins werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Entlohnung wird, wenn nötig, von der Hauptversammlung festgelegt.
(2) Die Angestellten werden durch den Generalsekretär eingestellt und beurlaubt. Leitende Exekutivkräfte werden vom Vereinsvorstand bevollmächtigt, dasselbe zu tun.
(3) Leitende Exekutivkräfte werden vom Präsidenten mit dem Einverständnis des Vorstands eingestellt.
(4) Die Gehälter werden in den vom Vorstand vorgelegten Grenzen verhandelt.
(5) Rechte und Pflichten der Angestellten werden durch den Vereinsvorstand, konkrete Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten von den Programmdirektoren und Abteilungsleitern festgelegt.

Art. 44 – Buchführung und Jahresbilanzen
(1) Es wird in Lei Buch geführt und unter Einhaltung der gültigen Vorschriften eine Jahresbilanz und ein Buchungskonto geführt. Die Gesetze müssen beachtet werden.
(2) Die Kopie der Jahresbilanz wird zusammen mit dem Vorstandsbericht und dem Bericht der Zensoren mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung am Hauptsitz des Vereins zwecks Einsicht der Vereinsmitglieder hinterlegt.

Art. 45 – Die Register des Vereins

(1) Jenseits der gesetzlich vorgeschriebenen Register muss der Verein noch folgendes besitzenn:
a) Ein Register der Vereinsmitglieder in dem Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, das Datum des Eintritts in den Verein und der bezahlte Mitgliedsbeitrag vermerkt werden
b) Ein Verzeichnis der Beschlüsse und der Tagungsprotokolle der Hauptversammlung.
c) Ein Verzeichnis der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstandes.
d) Ein Verzeichnis der Beschlüsse und Protokolle der Zensoren.
(2) Die Register werden durchnummeriert, unterzeichnet, gestempelt und versiegelt.
(3) Die Führung der Register von a), b) und c) liegt in der Sorge des Generalsekretärs, Register d) wird von den Zensoren geführt.
(4) Die Register dürfen jederzeit von den Mitgliedern des Vereins eingesehen werden.
(5) Auf Wunsch ist der Generalsekretär verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf dessen Kosten Auszüge der Register von a) und b) auszuhändigen.


KAP. 7  DIE AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 46 – Gründe der Auflösung

Zur Auflösung des Vereins führen:
a) die Unmöglichkeit der Erfüllung der Zielsetzungen,
b) ein Rückgang der Mitgliederzahl unter 20,
c) die Unmöglichkeit der Zusammenstellung der Führungs-, Verwaltungs- und Kontrollorgane,
d) die Zahlungsunfähigkeit des Vereins,
e) der Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins.

Art. 47 - Liquidierung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins geschieht die Liquidierung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die materielle Basis des Vereins wird nach den Beschlüssen der Hauptversammlung aufgelöst.

 

KAP. 8 ABSCHLUSSDISPOSITION

Art. 48
(1) Die Dispositionen der vorliegenden Satzung ergänzen sich durch die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der gemeinnützigen, nicht profitorientierten Vereine.
(2) Vorliegende Satzung wurde von der Hauptversammlung der Mitglieder der Rumänisch-deutschen Gesellschaft in der Sitzung vom 22.04.1998 angenommen und ersetzt die Satzung vom 10.06.1994, die damit ihre Rechtsgültigkeit verliert.